Wiederkehrende Prüfungen nach DGUV

Digitalisiertes Qualitätsmanagement für Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte, Lastaufnahme- und Anschlagmittel uvm.

Wir sind für Sie unterwegs und bieten herstellerunabhängig:

Lastaufnahmemittel, Hebezeuge, etc. werden weltweit in gewerblichen Bereichen eingesetzt. Über einen Zeitraum von einem Jahr werden die Betriebsmittel erheblichen Belastungen in zum Teil widrigen Umgebungen ausgesetzt. Um die Sicherheit für das Unternehmen inklusive aller Mitarbeiter zu garantieren, ist der Betreiber von Krananlagen, Hebezeugen, Anschlag- und Lastaufnahmemitteln laut BetrSichV verpflichtet, seine Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen von befähigten Personen bzw. Sachkundigen prüfen zu lassen.
Damit Ihre Arbeitsmittel unauffällig bleiben und keinen Schaden verursachen, gibt es den AWT Peters GmbH Prüfservice. Als zertifiziertes Unternehmen gemäß DIN ISO 9001 führen unsere ausgebildeten Prüftechniker die jährlichen Prüfungen nach DGUV bei Ihnen vor Ort oder bei eingesendeten Arbeitsmitteln in unserem Hause durch.

Ihre Vorteile:

  • Geringe Ausfallzeit der Geräte
  • Hohe Standzeiten der Prüflinge durch regelmäßige Prüfung und Wartung
  • Vor-Ort Beratung durch Sachkundige
  • Vor-Ort Prüfung durch mobilen Prüfservice
  • Herstellerunabhängige Prüfungen

Herstellerunabhäniger Service

  • Prüfung durch ausgebildete Prüftechinker
  • Prüfung nach aktuelle gültigen Normen und Vorschriften (ASR, DIN, DGUV).
  • Prüfung sowie die Dokumentierung der Zustände der Arbeitsmittel (auch digital).
  • Beurteilung, ob die Arbeitsmittel weiterhin eingesetzt werden können.
  • Prüfplakette inkl. nächster Prüfung.

Betreiber / Unternehmer tragen welche Verantwortung?

Arbeitsmittel können unter anderem durch:

  • Ermüdungserscheinungen durch Alterung.
  • Beschädigungen durch unsachgemäßen Umgang.
  • Witterung (UV-Strahlung, Hitze und Kläte)
  • Verschmutzung
  • Korroison (Rost)

Aus diesem Grund ist der Bereiber lt. BetrSichV dazu verpflichtet, die Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen prüfen zulassen. Die Fristen sind vom Betreiber nach §3 Abs.3 BetrSichV einzuhalten.

Die Prüfung der Arbeitsmittel ist durch eine befähigte Person, Sachkundeigen (falls nötig auch Sachverständigen nach §10 Abs. 2 BetrSichV) durchzuführen.